AGBs Einrichtung & Design Köck OG

1. Geltung der AGB

1.1. Die gegenständlichen AGB liegen allen Verträgen „Ing. Normen Köck“ als Auftragnehmer (AN) mit dem Auftraggeber (AG) zugrunde und gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftliche Abänderungen vereinbart haben. Die AGB werden vom AG durch Vertragsunterfertigung oder widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen, spätestens aber durch widerspruchslose Waren- oder Leistungsannahme (Vertragsabwicklung) Vertragsinhalt. Die AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen AN und AG, auch wenn bei einem künftigen Vertragsabschluss darauf nicht nochmals Bezug genommen werden sollte.

1.2. Anderslautenden AGB des AG wird hiermit widersprochen, mündliche Vereinbarungen werden nicht akzeptiert. Sie verpflichten den AN selbst dann nicht, wenn er diesen nicht noch einmal zusätzlich bei Vertragsabschluss widerspricht.

1.3. Die AGB gelten für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes nur insoweit, als sie keinen zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

2. Angebot und Annahme

Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2.1. Alle Geschäfte sind für den AN nur dann rechts-verbindlich, wenn sie vom AN firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem jeweils angegebenen Umfang.

2.2. Aufträge, soweit sie von Vertretern oder sonstigen Vertriebsmitarbeitern des AN entgegengenommen werden, werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des AN oder mit Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung für den AN verbindlich. Mitarbeiter des AN sind nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende Zusagen zu machen.

2.3. Es steht dem AN frei, Aufträge und Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auch behält sich der AN das Recht vor, Rechtsgeschäfte, die von Angestellten angebahnt wurden, nicht zu genehmigen. In diesem Fall wird dies dem AG binnen 3 Wochen ab Auftragsentgegennahme- oder empfang bekannt gegeben. Das mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft gilt sodann als nicht zustande gekommen.

3. Leistungsbeschreibung

Der Leistungsinhalt richtet sich ausschließlich nach dem AN erteilten Auftrag sowie den vom AN erstellten Plänen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Preise sind freibleibend und verstehen sich als Nettopreise in Euro. Dazu kommen die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer, Transportkosten, Reise- und Nächtigungskosten, Parkspesen, Versicherungen, amtliche Gebühren (z. B. Eichgebühren), Urheberrechtsabgabe sowie ARA. Allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle der Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Verpackungskosten, Generalunkosten, etc.) zwischen Bestellung und Lieferung oder während der Dauer des Vertragsverhältnisses kann eine entsprechende Preisangleichung erfolgen.

4.2. Die Leistungen des AN werden nach den angebotenen Preisen berechnet. Sind Anbote oder Kostenvoranschläge nicht gelegt worden, richten sich die Preise nach der des AN.

4.3. Werden durch nicht vom AN zu vertretende Umstände Mehraufwendungen und/oder verstärkter oder über die Normalarbeitszeit hinausgehender Personal- oder Geräteeinsatz, welche zur Einhaltung der vereinbarten Leistungstermine erforderlich sind, notwendig, so sind diese vom AG gesondert zu vergüten.

4.4. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können ausschließlich auf ein vom AN bekannt gegebenes Konto erfolgen. Rechnungen des AN sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum (Datum des Einlangens am Konto) spesenfrei ohne jeden Abzug. Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn der AN über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck gelten erst mit der Gutschrift als erfolgt.

4.5. Bei verspäteter Zahlung oder nicht Durchführbarkeit eines Bankeinzuges und bei nicht Einlösbarkeit eines Verrechnungsschecks schuldet der AG dem AN Verzugszinsen gemäß Zinsenrechtsänderungsgesetz 2002 sowie den Ersatz von Mahnspesen, Anwaltskosten und die Kosten außergerichtlicher Betreibung. Die zu ersetzenden Mahn- und Inkassospesen richten sich nach den für Inkassoinstitute geltenden gesetzlichen Höchstsätzen bzw. dem Rechtsanwaltstarif.

4.6. Für den Fall des Zahlungsverzuges trotz Einräumung einer Nachfrist von zumindest 6 Werktagen hat der AN das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Waren zurückzunehmen. Die Kosten für die Demontage und den Rücktransport trägt der AG.

4.7. Für den Fall der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminsverlust ein, falls der AG auch nur eine Rate nicht pünktlich oder nicht vollständig entrichtet. Die jeweiligen Raten sind jeweils fällig am ersten eines Monats bei fünftägigem Respiro.

4.8. Der AN ist berechtigt, trotz anderslautender Widmung des AG, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der AN berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. 4.9. Vorbehaltlich anderer Zahlungsvereinbarungen ist das für die Leistung des AN vereinbarte Entgelt vom AG wie folgt zu bezahlen: Bei Auftragserteilung ist eine 35%ige Anzahlung zu leisten. Bei Ankündigung der Liefer-/Montagebereitschaft durch den AN sind weitere 50 % des Entgelts vom AG zu bezahlen. Die restlichen 15 % (abzüglich der Kosten für die Vorplanung) sind bei Übernahme der Leistung des AN durch den AG zur Zahlung fällig.

5. Urheberrecht und Nutzung

5.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Pläne, Dokumentationen, etc.) stehen dem AN bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der AG erhält ausschließlich das Recht, die Einrichtung sowie allfällige für den Betrieb erforderliche Beschreibungen (Betriebsanleitungen, etc.) nach Bezahlung des gesamten vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken zu verwenden.

6. Rücktritt

6.1. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach dem kaufmännischen Ermessen des AN geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, so ist der AN unbeschadet weitergehender gesetzlicher oder vereinbarter Rechte berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen / Leistungen nach erfolglosem Verstreichen einer Nachfrist von sechs Werktagen Vorauszahlung oder geeignete Sicherheiten (etwa Bankgarantie) zu verlangen. In einem solchen Fall ist es dem AN insbesondere auch möglich, vom Vertrag zurückzutreten (siehe 4.6.).

6.2. Ein weiterer wichtiger Grund, der den AG zur sofortigen Auflösung des Vertrages berechtigt, ist die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des jeweils anderen Vertragspartners oder die Abweisung des Konkursantrages des jeweils anderen Vertragspartners mangels kostendeckenden Vermögens. Ebenso, wenn der jeweils andere Vertragspartner einen außergerichtlichen Ausgleichsversuch beantragt oder hinsichtlich des jeweils anderen Vertragspartners ein Exekutionsverfahren bewilligt wurde oder sich die wirtschaftliche Lage beim jeweils anderen Vertragspartner wesentlich verschlechtert hat, sowie nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens vom jeweils anderen Vertragspartner eine angemessene Sicherheitsleistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht wurde.

6.3. Für denn Fall des unberechtigten Rücktritts vom Vertrag durch den AG gelangen nachstehende Stornobeträge zur Verrechnung: zwischen Auftragserteilung und Produktionsbeginn 35 % des gesamten vereinbarten Entgelts, ab Produktionsbeginn 75 % des gesamten vereinbarten Entgelts. Dem AN bleibt es jedoch unbenommen, Schäden aus dem unberechtigten Vertragsrücktritt durch den AG, welche über die obgenannten Stornobeträge hinausgehen, geltend zu machen.

7. Lieferung und Montage

7.1. Der AN liefert und montiert die Waren unter Verrechnung der zum Zeitpunkt der Lieferung/Montage jeweils nach den Preislisten des AN gültigen Transport- und Montagekosten. Wo Erschwernisse vorliegen, werden die effektiven Kosten verrechnet. Der AG trägt auf eigene Kosten Sorge dafür, dass zum Zeitpunkt der Lieferung/Montage der Einrichtung etwaige elektrische oder sonstige technische Anschlüsse gelegt und alle sonstigen, für die Montage der Einrichtung erforderlichen Vorarbeiten gemäß den Spezifikationen des AN getroffen sind. Der AG hat die angeführten Maße, Gewichte und Installationsanweisungen zur Kenntnis genommen. Der AG wird dem AN jeden Schaden ersetzen, der wegen mangelhafter Vorkehrungen bei der Lieferung und Installation der Geräte entsteht bzw. allenfalls dadurch entstandene Mehrkosten ersetzen.

7.2. Der AN bindet sich nicht an eine feste Liefer-/Montagefrist. Angegebene Liefertermine/Installationstermine sind bloß indikativer Natur. Der AN behält sich während der Lieferzeit Konstruktionsänderungen vor.

7.3. Schadenersatzansprüche  wegen verzögerter Lieferung/Installation können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dem AN fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Im Falle einer Verzögerung hat der AG eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

7.4. Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk/Lager bzw. ab Installation, unabhängig von der tatsächlichen Inbetriebnahme, auf den AG über.  Das Datum der Lieferung/Installation wird auf einem Schreiben des AN bestätigt (Installationsschreiben).

7.5. Teillieferungen sind zulässig.

7.6. Die Abnahme der Leistungen des AN erfolgen nach Gesamtfertigstellung der beauftragten Leistung, wobei eine formelle Übergabe  an den AG mit Niederschrift bedungen wird. Die Übernahme darf von dem AG nur dann verweigert werden, wenn das Gewerk des AN Mängel aufweist, welche die volle betriebs- und funktionstüchtige Nutzung durch den AG ausschließen oder das Recht auf Wandlung begründen.

 

 

8. Gewährleistung 8. Gewährleistung und Schadenersatz

8.1 Den AN treffen Gewährleistungspflichten und Haftung nur gemäß den Bestimmungen dieses Punktes 8

8.2. Den AG trifft die Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der AG die Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Werktagen ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (7.4.) schriftlich angezeigt hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedenfalls höchstens drei Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß 7.4.

8.3. Die Gewährleistungspflicht umfasst nicht Verschleißteile, Verbrauchsmaterialien und Zubehör. Geringfügige Abweichungen in Konstruktion, Maßen, Form und Farbe sowie bei Holzoberflächen stellen keinen Mangel dar und mindern demnach auch nicht den Wert der Ware.

8.4. Den AN trifft insbesondere keine Haftung für Mängel und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, unsachgemäße Installation, Montage oder Inbetriebsetzung durch den AG oder Dritte, Verwendung fremden, vom AN nicht freigegebenen, Verbrauchsmaterials, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Nichteinhaltung der vom AN vorgeschriebenen Wartungen, Durchführen von Reparaturen oder Änderungen am Gerät vom Personen, die nicht dem technischen Kundendienst des AN angehören oder vom AN beauftragt wurden, Chemische, elektrochemische, biologische oder ähnliche Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des AN zurückzuführen sind.

8.5. Für gelieferte Anlagen, die durch den AG bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung und Haftung durch den AN.

8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Anlagenteile ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Produkt lebt dadurch nicht wieder auf.

8.7. Der AN übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Anlage allen Anforderungen des AG genügt, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde, oder in der vom AG getroffenen Auswahl mit anderen Anlagen zusammenarbeitet. Der AN übernimmt keine Gewähr, dass mit allenfalls vom AG oder Dritten beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des AG erfüllt werden.

8.8. Mängel berechtigen nicht zur Minderung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises. Bei anerkannter Beanstandung ist der AN lediglich zur Verbesserung, subsidiär zum Austausch der Ware verpflichtet. Alle ausgetauschten Teile gehen ersatzlos in das Eigentum des AN über. Im Falle der Untunlichkeit des Austausches oder der Verbesserung hat der AN den Kaufpreis entsprechend zu mindern. Diese Bestimmung ist sinngemäß auch auf etwaige Schadenersatzansprüche anzuwenden. 8.9. Tritt ein Mangel nach dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß 7.4. hervor, so gilt nicht die Vermutung, dass dieser Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, dies ist vielmehr vom AG zu beweisen.

8.10. Ist vom AN ein Mangel zu behandeln, ist der AG zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern verpflichtet, Anlagen/Anlagenteile Begutachtungsunterlagen und Daten in angemessenen Umfang für Überprüfungszwecke kostenlos zur Verfügung zu stellen, und den AN zu unterstützen. Diese sind in dem Zustand, in dem sie sich die zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung des AG bereit zu halten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung hat den Ausschluss jeglicher Ansprüche des AG gegen den AN zur Folge.

8.11. Alle Gewährleistungsarbeiten werden innerhalb der Arbeitszeit des AN durchgeführt. In dieser Zusammenarbeit verpflichtet sich der AG dem AN die Mängelbehebung zu ermöglichen. Für Schäden, die durch eventuelle Betriebsunterbrechungen oder durch Verzögerung bei der Wartung und Reparatur von Geräten entstehen, haftet der AN nicht. Der AN ersetzt in keinem Fall aufgewendete Verbrauchsmaterialien und Rohstoffe sowie Aufwendungen für die Entsorgung von Produktionsabfällen des AG.

8.12. Die Mängelbehebung durch ein Workaround gilt dann als ordnungsgemäß erfolgt, wenn dadurch die Funktionalität nicht substantiell beeinträchtigt ist. Ist eine substantielle Beeinträchtigung aber gegeben, wird die Mängelbehebung während dem Workaround als Überbrückungslösung durchgeführt.

8.13. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die Haftung des AN für Auftragsverlust, entgangenen Gewinn, indirekte Schäden und Folgeschäden ist in jedem Fall ausgeschlossen. Ansprüche gegen den AN bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten ab dem Eintritt des schädigenden Ereignisses geltend zu machen, drei Jahre nach dem Übergang der Gefahr (7.4.) ist jedwede Haftung mit Ausnahme für Personenschäden ausgeschlossen.

8.14. Weitere Ansprüche des AG, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.15. In jedem Fall sind Haftungen, so diese in einer Versicherung Deckung finden mit der tatsächlich ausbezahlten Versicherungssumme betragsmäßig begrenzt.

9. Höhere Gewalt

9.1. Den AN trifft keine Haftung, falls der AN seinen Verpflichtungen aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen kann. Als solche Umstände gelten insbesondere Produktionsstilllegungen, Streiks, Kriegsereignisse im Land der Produktionsstätte oder in einem Land, durch das der Ertragsgegenstand oder einzelne Komponenten transportiert werden, sowie behördliche Ausfuhr- und Einfuhrverbote. Bei Verzug in einem solchen Fall hat der AG kein Rücktrittsrecht.

9.2. Die Behebung von Schäden oder Fehlern aufgrund höherer Gewalt, wie Blitz, Feuer, Wasser, Erdbeben und ähnlichen Ursachen (z. B. Diebstahl), gehören nicht zu den im Rahmen dieses Vertrages vom AN zu erbringenden Leistungen und werden separat verrechnet.

10. Zessions- und Aufrechnungsverbot

10.1. Forderungen und andere Rechte des AG gegen den AN dürfen ohne vorherige, ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AN nicht abgetreten werden.

10.2. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot steht dem AG nur in Ansehung anerkannter oder gerichtlich rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Die gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller damit zusammenhängenden Nebenforderungen wie insbesondere Zinsen und Kosten im Eigentum des AN. Eine Weiterveräußerung ist nur nach Erteilung einer vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den AN zulässig.

11.2. Der AG tritt hiermit an den AN zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der AG dem AN alle für die Forderungseinziehung nötigen Dokumente zu übergeben und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen.

11.3. Im Falle einer Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte ist der AG auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und den AN unverzüglich zu informieren. Eine Pflicht zur Information des AN besteht insbesondere auch im Falle der Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des AG oder im Falle der Abweisung eines solchen aufgrund Vermögenslosigkeit, sowie im Falle der Änderung des vereinbarten Aufstellungsortes von Waren.

12. Datenschutz

12.1. AN und AG verpflichten sich, über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und sämtliche interne Informationen und Daten des jeweils anderen, die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.

12.2. Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen Vertragspartner, die über die Tatsache der Auftragserteilung und deren elementare Parameter (Firmenname und Adresse, grobe Auflistung, der abzudeckenden Anwendungsbereiche, ungefähre Anzahl Anwender, etc.) hinausgeht, erfordert die schriftliche Zustimmung des anderen Vertragspartners.

12.3. Der AG erteilt seine Zustimmung, dass im Kaufvertrag mitenthaltene personenbezogene Daten in Erfüllung des Vertrages vom AN automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und auch nach Vertragserfüllung- bzw. Beendigung für Werbezwecke benützt werden können. Ein Widerspruch ist jederzeit schriftlich möglich.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang mit diesen AGB und den Vertragsverhältnissen entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Gmunden. 13.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Sachrecht, jedoch unter Ausschluss der Kollisionsnormen insofern diese auf ein anderes als das österreichische Recht verweisen, und des UN-Kaufrechtes.

 

13.3. Die Anfechtung der abgeschlossenen Verträge wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.